Erstellung von Flucht- und Rettungswegeplänen

Durch den Gesetzgeber sind heute in öffentlichen Gebäuden, Betrieben und Verwaltungen Flucht- und Rettungswegpläne vorgeschrieben. Die Erstellung erfolgt nach ASR 2.3 und ASR 1.3

Flucht- und Rettungspläne müssen eindeutige Anweisungen enthalten, wie sich die anwesenden Personen im Gefahrenfall zu verhalten haben und am schnellsten in Sicherheit bringen können.

Flucht- und Rettungspläne müssen aktuell, übersichtlich und mit Sicherheitszeichen nach ASR 1.3 gestaltet sein. Aus dem Plan sollte ersichtlich sein, welche Fluchtwege vom jeweiligen Standort aus zu nehmen sind, um in einen sicheren Bereich oder ins Freie zu gelangen. Außerdem sind Kennzeichnungen für Standorte von Erste-Hilfe- Einrichtungen, die für die Brandbekämpfung freizuhaltenden Flächen, die Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, die Bedienungseinrichtungen der technischen Anlagen, sowie besonders brand-, explosions- oder anders gefährdete Räume in den Flucht- und Rettungsplan aufzunehmen.

Zur sicheren Orientierung ist es wichtig, den Standort des Betrachters im Flucht- und Rettungsplan durch einen Punkt zu kennzeichnen.

Soweit auf einem Flucht- und Rettungsplan nur ein Teil aller Grundrisse des Gebäudes dargestellt ist, ist in einer Übersichtsskizze die Lage im Gesamtkomplex zu verdeutlichen.

Flucht- und Rettungswegepläne sind an den Ausgängen/ Zugängen zum Gebäude, in Fluren zu den Treppenräumen an gut sichtbaren Stellen anzubringen.

Regelmäßige Prüfungen von Flucht- und Rettungsplänen sind mindestens alle 2 Jahre durchzuführen, um die Aktualität des Planes zu bewahren

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